Steuerratgeber
Das Einkommenssteuergesetz (§ 4) regelt, dass Aufwendungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung steuerlich absetzbar sind - allerdings nur dann, wenn die Seminare mit dem bis dato ausgeübten (art) verwandten Beruf zu tun haben. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Ernährung, Sport etc.).
Unselbstständige Erwerbstätige können Ihre Weiterbildungskosten im Sinne von Werbungskosten in der Jahressteuererklärung anführen.
UnternehmerInnen, die in die Aus- und Weiterbildung ihrer MitarbeiterInnen investieren, können einen Bildungsfreibetrag von bis zu 20% der angelaufenen Kosten geltend machen, sofern die Bildungsmaßnahmen im betrieblichen Interesse sind. Alternativ kann auch eine Bildungsprämie in der Höhe von 6% dieser Kosten geltend gemacht werden, die auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben wird.
Grundsätzlich können die Kosten einer beruflichen Fort- und Weiterbildung steuerlich "abgesetzt" werden. Geltend gemacht werden können diese Kosten als sog. "Werbungskosten" (für Privatpersonen) bzw. als "Betriebsausgaben" (Unternehmen). Folgende Möglichkeiten werden derzeit angeboten.
Steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für die berufliche Aus- und Fortbildung
Für Privatpersonen: Werbungskosten (§16 Abs. 1Z 10 EStG)
Werbungskosten sind Kosten die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit entstehen. Ebenso in diese Kategorie fallen jedoch Ausgaben für Weiterqualifikationsmaßnahmen, so diese direkt mit der ausgeübten Tätigkeit in Verbindung stehen (E 30.1.1990, 89/14/0227, 1990, 307)
Abzugsfähig sind also:
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Die unmittelbaren Kosten (Studiengebühren, Literatur, usw....)
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Fahrtkosten im tatsächlichen Ausmaß
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Tagesgelder:
Zur Beanspruchung von Tagesgeldern muss eine Mindestentfernung von 25 km zum Ort der Ausbildungsstätte gegeben sein. Tagesgelder sind bei regelmäßiger Wiederkehr jedoch nicht mehr absetzbar (Anm.: ab 6. Tag). Eine Reise liegt erst dann vor, wenn eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als 5 Stunden bei Auslandsreisen erreicht ist. -
Aufwendungen für Nächtigungen:
Die Höhe der Absetzbarkeit ist betraglich auf derzeit € 81,45 begrenzt. Dieser Betrag setzt sich aus 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift. Übernimmt allerdings der Arbeitgeber die Nächtigungskosten, dann sind sie beim Arbeitgeber unabhängig von ihrer Höhe steuerfrei.
Für Unternehmen:
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Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG)
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Bildungsfreibetrag (§4 Abs. 4 Z 8 EStG)
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Bildungsprämie: (§ 108c EStG)
Diese Informationen sollen Ihnen lediglich einen Überblick bieten. Für die genaue Abklärung steuerlicher Fragen empfehlen wir Ihnen das für sie zuständige Finanzamt bzw. einen Steuerberater zu kontaktieren.
Stand November 2004




